Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )

1. Allgemein

1) Allen unseren Angeboten und Vereinbarungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zu Grunde, sie gelten durch die Auftragerteilung, spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt.

2) Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn der Lieferer sich ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

3) Mündliche Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers wirksam.

4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Besteller

2. Auftragserteilung

1) Angebote des Lieferers verstehen sich stets freibleibend und verpflichten nicht zur Annahme von Aufträgen.

2) Probe- und Musterlieferungen gelten als annähernd und sind nicht bindend. Sie sind innerhalb eines Monats nach dem Absendetagmit bezahlter Fracht an den Lieferer zurückzuschicken und zu bezahlen.

3) Besschreibeungen der Produkte des Lieferer, ihre Leistungund ihre Versendung sowie Zeichnungen und Pläne erhalten nur ungefähre Angaben. Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne bleiben Eigentum des Lieferers und dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich oder zu andern Zwecken als der Erteilung eines Auftrages an den Lieferer verwandt werden.

4) Soll eine Bestellung aufgrund von Ausführungszeichnungen des Bestellers durchgeführt werden, so ist der Lieferer nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch die Angabe eines Angebotes aufgrund der eingesandten Ausführungszeichnungenund durch die Ausführung der Bestellung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller haftet dem Liefere gegenüber dafür, dass vom Besteller vorgelegte Ausführungszeichnungen Schutzrechte Dritter nicht berühren.

5) Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferes verbindlich.

3. Lieferung

1) Die angegebnenen Lieferfristen werden vom Lieferer nach Möglichkeit eingehalten; etwaige verspätete Lieferungen verpflichten nicht zum Schadenersatz oder zu einer Vertragsstrafe und begünden auch keine andere Verpflichtungen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferer um mehr als zwei Monate überschritten hat und der Bestellerihm eine angemessenen NAchfrist von einem Monat schriftlich gesetzt hat.

3) Teillieferungen sind zulässig.

4) Warensendungen des Lieferersund etwaige Rücksendungen des Bestellersmüssen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn der Transport und die Montage durch Beauftragte des Lieferers erfolgen oder wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

5) Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Besteller.

4. Zahlungen

1. Zusätzlichzu den von uns angegebenen Preisen werden Mehrwertsteuer und zum Selbstkostenpreis Verpackung, Transport und Versicherung gesondert in Rechnung gestellt.

2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen Netto nach Rechnungsdatum zu leisten.

3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und unter Vorbehalt der Diskontierbarkeit und unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen.

4. Vom Tage des Ablaufs der oben genannten Fälligkeitsfristen an ist der  Lieferer ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsenin Höhe von 2% über dem Bundesbankdiskontsatz zu veerlangen, weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5. Vertreter und Angestellte sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur bei Vorlage besonderer Inkassovollmacht berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung des Auftragspreises vor.

2. Der Einbau der gelieferten Gegenstände in vom Besteller herzustellende Erzeugnisse und deren Veräußerung ist dem dem Besteller im Rahmen ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr gestattet. Bis zur Bezahlung des Auftragspreises geht das Eigentum des Lieferers an seinen Gegenständen nicht unter. Sie werden weder wesentliche Bestandteile noch verarbeitet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltesgilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Besteller tritt hiermit im Voraus dem Lieferer seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände, sowie aus einer Veräußerung der unter Einbau der Gegenstände des Lieferers hergestellten Erzeugnisse in der Höhe ab, in der Höhe der Rechnung des Lieferers für den gelieferten, gegebnenfalls eingebauten Gegenstand zuzüglich der Mehrwertsteuer entsprechen. Der Besteller tritt ferner dem Lieferer hiermit seine Entschädigungsansprüche gegenüber Schädigern und Versicherungen ab, denen eine Beschädigung der gelieferten Gegenstände zugrundeliegt. 

6. Gewährleistung

1. Gewährleistung durch den Lieferer hat die pünktliche Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers zur Voraussetzung.

2. Etwige Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Ware schriftlich oder in Textform zu erheben.

3. Bei Mängeln, die innerhalb eines Monats nach Eingang der Ware gerügt werden, wird die Ware kostenlos ersetzt. Wurde der gelieferte Gegenstand nach Ausführungszeichnungen des Bestellers gefertigt, so wird der Gegenstand nur dann ersetzt, wenn der Mangel auf nicht korrekter technischer Ausführung nach den Zeichnungen des Bestellers beruht. Dem Besteller obliegt der Beweis, dass auftretende Störungen nicht auf natürlichem Verschleiß beruhen.

4. Selbstverschulden des Bestellers oder seiner Angestellten, Vernachlässigung der Wartung oder Unterhaltung, Verschulden bei der Bedienung, Eingriffe unbefugter Dritter oder Nachbesserungserbeiten ohne Zustimmung des Lieferers heben die Mängelhaftung auf.

5. Gewährleistungsansprüche, die über die in Artikel 6 Absatz 3 gewährten Rechte hinausgehen, sind ausgeschlossen. Ebenso sind Schadensersatzansprüche jeder Art, insbesondere Magelfolgeschäden und Verschulden bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, auch soweit sie auf ein Verschulden von Erfüllungsgehilden zurückzuführen wären. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Lieferer von einem Vorlieferanten Ersatz oder Gewährleistung verlngen kann. In diesem Fall beschränken sich Haftung und Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungs- und Ersatzansprühe gegen den Vorlieferanen an den Besteller.

6. Im Falle einer Rücksendung von Artikeln aus dem Mouldshop, die keine Mängel aufweisen, behält sich der Lieferant das Recht vor, eine Einlagerungsgebühr in Höhe von 25 % des Warenwertes zu erheben. Diese Gebühr dient zur Deckung der Kosten, für die Bearbeitung, Überprüfung und Lagerung der zurückgesandten Artikel. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Einlagerungsgebühr von der Rückerstattung abzuziehen. Durch die Nutzung der Dienste erklärt sich der Kunde mit dieser Gebühr einverstanden.

7. Schlussbestimmungen

1. Aufrechnungs- und Zürückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen

2. Erfüllungsort für alle Zalungen ist Lüdenscheid. Gerichtsstand ist Lüdenscheid, nach Wahl des Lieferers auch der Sitz des Bestellers. Für Wechsel und Scheckklagen gilt daneben der gesetzliche Gerichtsstand.