Allgemeine Geschäftsbedingungen    AGB

1. Allgemein

1) Allen unseren Angeboten und Vereinbarungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen

    zu Grunde, sie gelten durch die Auftragerteilung, spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt.

2) Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn der Lieferer sich ausdrücklich und schriftlich

    mit ihnen einverstanden erklärt.

3) Mündliche Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers wirksam.

4) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Besteller

 

2. Auftragserteilung

1) Angebote des Lieferers verstehen sich stets freibleibend und verpflichten nicht zur Annahme v

    von Aufträgen.

2) Probe- und Musterlieferungen gelten als annähernd und sind nicht bindend.

    Sie sind innerhalb eines Monats nach dem Absendetagmit bezahlter Fracht an den Lieferer zurückzuschicken

    und zu bezahlen.

3) Besschreibeungen der Produkte des Lieferer, ihre Leistungund ihre Versendung sowie Zeichnungen und Pläne

     erhalten nur ungefähre Angaben. Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne bleiben Eigentum des Lieferers und dürfen

     ohne seine schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich oder zu andern Zwecken als der Erteilung

     eines Auftrages an den Lieferer verwandt werden.

4) Soll eine Bestellung aufgrund von Ausführungszeichnungen des Bestellers durchgeführt werden, so ist der Lieferer nicht verpflichtet

    zu prüfen, ob durch die Angabe eines Angebotes aufgrund der eingesandten Ausführungszeichnungenund durch die Ausführung

    der Bestellung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller haftet dem Liefere gegenüber dafür, dass vom Besteller vorgelegte

    Ausführungszeichnungen Schutzrechte Dritter nicht berühren.

5) Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferes verbindlich.

 

3. Lieferung

1) Die angegebnenen Lieferfristen werden vom Lieferer nach Möglichkeit eingehalten; etwaige verspätete

    Lieferungen verpflichten nicht zum Schadenersatz oder zu einer Vertragsstrafe und begünden auch keine

    andere Verpflichtungen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferer um mehr

    als zwei Monate überschritten hat und der Bestellerihm eine angemessenen NAchfrist von einem Monat

    schriftlich gesetzt hat.

3) Teillieferungen sind zulässig.

4) Warensendungen des Lieferersund etwaige Rücksendungen des Bestellersmüssen auf Gefahr des Bestellers,

     auch wenn der Transport und die Montage durch Beauftragte des Lieferers erfolgen oder wenn frachtfreie

     Lieferung vereinbart worden ist.

5) Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Besteller.

 

4. Zahlungen

1. Zusätzlichzu den von uns angegebenen Preisen werden Mehrwertsteuer und zum

    Selbstkostenpreis Verpackung, Transport und Versicherung gesondert in Rechnung gestellt.

2. Zahlungen sinjd innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30Tagen netto

    nach Rechnungsdatum zu leisten.

3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.

    Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und unter Vorbehalt der Diskontierbarkeit

     und unter Abzug der Einzugs- und Diskontspesen.

4. Vom Tage des Ablaufs der oben genannten Fälligkeitsfristen an ist der  Lieferer ohne weitere

     Mahnung berechtigt, Verzugszinsenin Höhe von 2% über dem Bundesbankdiskontsatz zu veerlangen,

     weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

5. Vertreter und Angestellte sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur bei Vorlage besonderer

    Inkassovollmacht berechtigt.

 

5. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen

    Zahlung des Auftragspreises vor.

2. Der Einbau der gelieferten Gegenstände in vom Besteller herzustellende Erzeugnisse

    und deren Veräußerung ist dem dem Besteller im Rahmen ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr

    gestattet. Bis zur Bezahlung des Auftragspreises geht das Eigentum des Lieferers an seinen Gegenständen

    nicht unter. Sie werden weder wesentliche Bestandteile noch verarbeitet.

3. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltesgilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Besteller tritt hiermit im Voraus dem Lieferer seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der gelieferten

    Gegenstände, sowie aus einer Veräußerung der unter Einbau der Gegenstände des Lieferers hergestellten

    Erzeugnisse in der Höhe ab, in der Höhe der Rechnung des Lieferers für den gelieferten, gegebnenfalls

    eingebauten Gegenstand zuzüglich der Mehrwertsteuer entsprechen.

    Der Besteller tritt ferner dem Lieferer hiermit seine Entschädigungsansprüche gegenüber Schädigern und

    Versicherungenab, denen eine Beschädigung der gelieferten Gegenstände zugrundeliegt.

 

6. Gewährleistung

1. Gewährleistung durch den Lieferer hat die pünktliche Erfüllung der vereinbarten

    Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers zur Voraussetzung.

2. Etwige Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb eines

    Monats nach Eingagn der Ware schriftlich oder in Textform zu erheben.

3. Bei Mängeln, die innerhalb eines Monats nach Eingang der Ware gerügt werden, wird

    die Ware kostenlos ersetzt. Wurde der gelieferte Gegenstand nach Ausführungszeichnungen

    des Bestellers gefertigt, so wird der Gegenstand nur dann ersetzt, wenn der Mangel auf nicht korrekter

    technischer Ausführung nach den Zeichnungen des Bestellers beruht. Dem Besteller obliegt der Beweis,

    dass auftretende Störungen nicht auf natürlichem Verschleiß beruhen.

4. Selbstverschulden des Bestellers oder seiner Angestellten, Vernachlässigung der Wartung oder Unterhaltung,

    Verschulden bei der Bedienung, Eingriffe unbefugter Dritter oder Nachbesserungserbeiten ohne Zustimmung

    des Lieferers heben die Mängelhaftung auf.

5. Gewährleistungsansprüche, die über die in Artikel 6 Absatz 3 gewährten Rechte hinausgehen,

    sind ausgeschlossen. Ebenso sind Schadensersatzansprüche jeder Art, insbesondere Magelfolgeschäden

    und Verschuldesn bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, auch soweit sie auf ein Verschulden von

    Erfüllungsgehilden zurückzuführen wären. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Lieferer von einem

    Vorlieferanten Ersatz oder Gewährleistung verlngen kann. In diesem Fall beschränken sich Haftung und

    Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungs- und Ersatzansprühe gegen den Vorlieferanen

    an den Besteller.

 

7. Schlussbestimmungen

1. Aufrechnungs- und Zürückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen

2. Erfüllungsort für alle Zalungen ist Lüdenscheid. Gerichtsstand ist Lüdenscheid,

    nach Wahl des Lieferers auch der Sitz des Bestellers. Für Wechsel und Scheckklagen

    gilt daneben der gesetzliche Gerichtsstand.